Statuten

I. NAME, SITZ, ZWECK, VERMÖGEN DER STIFTUNG

Art. 1 Stiftung

Unter dem Namen

Schweizerische Stiftung zur Förderung unabhängiger Information SSUI

wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff ZGB errichtet.

Der Name der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Stiftung hat einen gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen Erwerbszweck.

Art. 2 Sitz

Die Stiftung hat ihren Sitz in der Gemeinde Köniz BE.
Der Sitz der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen andern Ort in der Schweiz verlegt werden.

Art. 3 Zweck

Die Stiftung soll in gemeinnütziger Art und Weise und ohne Erwerbszweck einen unabhängigen Journalismus in der ganzen Schweiz fördern, insbesondere journalistische Recherchen von gesellschaftlicher und politischer Relevanz. Zu diesem Zweck kann die Stiftung eine elektronische Plattform errichten und zur Verfügung stellen.

Art. 4 Erfüllung

4.1 Die Stiftung kann sämtliche Massnahmen treffen, die dem Erreichen des Stiftungszwecks dienen. Sie kann anderen Organisationen Aufgaben übertragen und solche neu schaffen.

4.2 Die Mitarbeit aller Journalistinnen, Journalisten sowie Expertinnen und Experten muss zu einem Teil gemeinnützig erfolgen. Die Stiftung zahlt keine marktüblichen Honorare. Das Reglement setzt den Anteil der Gemeinnützigkeit und die maximale Abgeltung von Nutzungsrechten, Honoraren und Spesen fest. Die Mitarbeitenden treten ein nicht exklusives Nutzungsrecht ihrer Leistungen der Stiftung ab. Ein Reglement bestimmt den Mindestanteil der Journalistinnen, Journalisten und Experten, die nicht dem Stiftungsrat angehören dürfen.

4.3 Dritte, auch kommerzielle Unternehmen, können Leistungen der Stiftung unverändert und mit Quellenangabe honorarfrei übernehmen. Die Stiftung kann höchstens die Abgeltung des Nutzungsrechts sowie effektiv angefallene Spesen in Rechnung stellen, beides bis zu einer in einem Reglement festzusetzenden Obergrenze.

4.4 Für die Öffentlichkeit ist der Zugang zu den veröffentlichten Leistungen der Stiftung unentgeltlich.

4.5 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe unabhängig, ohne Rücksicht auf bestimmte Unternehmen, Organisationen oder Richtungen. Sie ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Art. 5 Anschluss an die Stiftung

5.1 Der Stiftung können sich weitere Personen, Institutionen und Organisationen anschliessen, die den Stiftungszweck unterstützen.

5.2 Der Anschluss wird durch einen entsprechenden Vertrag, eine schriftliche Anschlussvereinbarung, geregelt. Dieser ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Art. 6 Vermögen

6.1 Der Stifter widmet der Stiftung ein unwiderrufliches Anfangsvermögen von CHF 150’000.- (Hundertfünfzig Tausend Schweizer Franken). Urs. P. Gasche verpflichtet sich bedingungslos, der Stiftung den gewidmeten Betrag zu überweisen.

6.2 Das Stiftungsvermögen kann wie folgt geäufnet werden:

–       durch Erträge des Stiftungsvermögens;

–       durch Personen, Institutionen und Organisationen, die sich der Stiftung anschliessen und den Stiftungszweck unterstützen;

–       durch freiwillige Zuwendungen des Stifters;

–       durch Vermächtnisse und Schenkungen Dritter;

–       durch Aktivitäten, die der Stiftungsrat im Stiftungsreglement bezeichnen kann.

6.3 Die Stiftung haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Vermögen. Jede Haftung des Stifters oder der Stiftungsräte ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt eine Haftung aus Verantwortlichkeit der Stiftungsräte gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB.

II. ORGANISATION DER STIFTUNG

Art. 7 Organe

Organe der Stiftung sind

–       Der Stiftungsrat

–       Die Revisionsstelle

Der Stiftungsrat kann als weiteres Organ eine Geschäftsleitung einsetzen.

Art. 8 Stiftungsrat

8.1 Dem Stiftungsrat, dem mindestens drei Mitglieder angehören, obliegt die Oberleitung der Stiftung. Er sorgt dafür, dass die Mittel korrekt verwendet werden und den Stiftungszweck erfüllen. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, welche weder in der Stiftungsurkunde noch im Reglement einem andern Organ übertragen sind.

8.2 Im weiteren konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Er kann einzelne seiner Befugnisse dauernd oder von Fall zu Fall an seinen Präsidenten, einer zu wählenden Geschäftsleitung, einzelnen Mitgliedern bzw. an Ausschüsse aus seiner Mitte oder an Dritte delegieren.

8.3 Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich erbrachte arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen entschädigt.

8.4 Der Stiftungsrat wählt neue Mitglieder, einen Präsidenten oder eine Präsidentin, und bestimmt die Revisionsstelle gemäss Art. 7. Einzelheiten regelt er in einem Reglement.

8.5 Ein Mitglied des Stiftungsrats darf keine finanzielle Beteiligung an einem gewinnorientierten kommerziellen Unternehmen halten, das Zeitungen oder Zeitschriften herausgibt, Fernseh- oder Radioprogramme produziert oder verbreitet, oder gewinnorientierte Informations-Plattformen im Internet und andern elektronischen Gefässen betreibt. Ein Mitglied des Stiftungsrats darf in einem solchen Unternehmen auch keine Verwaltungs- oder Führungspositionen innehaben.

8.6 Der Stiftungsrat kann für weitere Einzelheiten über die Organisation und die Tätigkeit der Stiftung ein oder mehrere Reglemente erlassen. Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Änderung von Reglementen beschliesst der Stiftungsrat mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

8.7 Der Stiftungsrat genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung. Er beschliesst über die Décharge-Erteilung der oder des Finanzverantwortlichen. Er sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung an die Eidgenössische Stiftungsratsaufsicht.

8.8 Der Stiftungsrat erlässt Richtlinien zum Verwalten des Stiftungsvermögens.

8.9 Der Stiftungsrat regelt die Unterschrifts- und die Vertretungsberechtigung für die Stiftung.

8.10 Der Stiftungsrat präzisiert die publizistischen Leitlinien auf Basis der Stiftungsurkunde und des Stiftungsreglements. Diese Präzisierungen bzw. Änderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln aller Stiftungsräte.

8.11 Der Stifter kann zu seinen Lebzeiten nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der übrigen Stiftungsräte überstimmt werden.

Art. 9 Revisionsstelle

9.1 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, gesetzeskonforme Revisionsstelle; diese prüft die Rechnungsführung sowie die Jahresrechnung und erstattet darüber dem Stiftungsrat mit Antrag zuhanden der Aufsichtsbehörde Bericht. Die Revisionsstelle überwacht ausserdem, ob die Stiftungsurkunde und das Stiftungsreglement eingehalten sind.

Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen. Sie muss zudem im Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB eingetragen sein.

9.2 Sofern die Stiftung die Bedingungen in der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen erfüllt und die Aufsichtsbehörde dies mit einer Verfügung bestätigt hat, kann der Stiftungsrat auf die Dienste einer externen Revisionsstelle verzichten. Er kann eine interne Revisionsstelle bestimmen und in diesem Fall ein Mitglied des Stiftungsrats oder einen Dritten mit der internen Revision beauftragen.

III. ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE / AUFHEBUNG DER STIFTUNG

Art. 10 Änderungen

10.1 Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder der Aufsichtsbehörde beantragen, die Stiftungsurkunde zu ergänzen oder zu ändern im Sinne der Art. 85 und 86 ZGB.

10.2 Eine Fusion kann nur mit einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Art. 11 Aufhebung der Stiftung

11.1 Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Falls der Stiftungszweck unerreichbar geworden ist, kann der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen.

11.2 Im Falle einer Auflösung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

IV. MITGLIEDER DES STIFTUNGSRATS

Art. 12 Ernennung des ersten Stiftungsrats

Der Stifter bestimmt folgende Personen als Mitglieder des ersten Stiftungsrats:

–       Urs P. Gasche, von Basel und Bolken SO, Jurablickstrasse 69, 3095 Spiegel b. Bern

–       Sylvia Egli von Matt, von Stans NW, Wesemlinrain 28, 6006 Luzern

–       Barbara Marti, von Lyss BE, Jurablickstrasse 69, 3095 Spiegel b. Bern

–       Rafael Eric Perez Süess, von Zürich, Böcklinstrasse 39, 8032 Zürich

 

 

Der Stiftungsrat hat diese geänderte Fassung der Statuten am 7. Januar 2019 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht einstimmig beschlossen.

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat diese geänderten Statuten am 28. Januar 2019 genehmigt. Geändert wurde die Ziffer 4.2.